§ 24 BRüG
Steht ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mehreren Personen zur gesamten Hand oder gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so ist eine Auseinandersetzung der Gemeinschaft in Ansehung dieses Anspruchs ausgeschlossen. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.