§ 17 BRüG
(1) Läßt sich der Wiederbeschaffungswert des entzogenen Vermögensgegenstandes am 1. April 1956 nicht ermitteln oder liegt er unter dem im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechneten Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Entziehung, so gilt der im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnete Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Entziehung als Schadensersatzbetrag.
(2) § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht, soweit der Schadensersatzbetrag nach Absatz 1 sich aus den entgangenen Nutzungen oder Zinsen oder sonstigen geldwerten Vorteilen errechnet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.