§ 10 BRüG

Soweit in einem Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) einer der in § 1 genannten Rechtsträger verpflichtet worden ist oder verpflichtet wird, dem Berechtigten die Kosten des Verfahrens zu erstatten, richtet sich der Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Bund.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.