§ 7 BRüG
Auf Grund rückerstattungsrechtlicher Ansprüche (§§ 1, 3) können Leistungen nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gefordert werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.