§ 75 ATA-OTA-APrV — Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung

(1) Für die einzelnen anästhesiologischen oder operativen Situationen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung legt die zuständige Behörde die Prüfungsorte fest.

(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes geeignet ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.