§ 71 ATA-OTA-APrV — Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Personen abgenommen, von denen eine Person als schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer tätig ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.