§ 58 ATA-OTA-APrV — Prüfungsort der Eignungsprüfung

(1) Für die einzelnen anästhesiologischen und operativen Situationen der Eignungsprüfung legt die zuständige Behörde den jeweiligen Prüfungsort fest.

(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes geeignet ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.