§ 55 ATA-OTA-APrV — Zweck der Eignungsprüfung
In der Eignungsprüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.