§ 68 ATA-OTA-APrV — Bestandteile

Die Kenntnisprüfung besteht aus

1.

einem mündlichen Teil und

2.

einem praktischen Teil.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.