§ 65 ATA-OTA-APrV — Bescheinigung

(1) Der Person, die am Anpassungslehrgang teilgenommen hat, hat die Einrichtung, bei der die Person den Anpassungslehrgang absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 10 zu verwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.