§ 70 ATA-OTA-APrV — Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung

(1) Für die einzelnen anästhesiologischen und operativen Situationen der Kenntnisprüfung legt die zuständige Behörde den jeweiligen Prüfungsort fest.

(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 14 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes geeignet ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.