§ 63 ZApprO — Mündlich-praktischer Teil
(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst
1.
das Fach Zahnärztliche Prothetik,
2.
das Fach Kieferorthopädie,
3.
das Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
4.
das Fach Oralchirurgie,
5.
das Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
6.
das Fach Zahnärztliche Radiologie und
7.
die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
a)
Endodontologie,
b)
Kinderzahnheilkunde,
c)
Parodontologie und
d)
Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
(2) Der mündlich-praktische Teil besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungselement.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.