§ 63 ZApprO — Mündlich-praktischer Teil

(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst

1.

das Fach Zahnärztliche Prothetik,

2.

das Fach Kieferorthopädie,

3.

das Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,

4.

das Fach Oralchirurgie,

5.

das Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,

6.

das Fach Zahnärztliche Radiologie und

7.

die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:

a)

Endodontologie,

b)

Kinderzahnheilkunde,

c)

Parodontologie und

d)

Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.

(2) Der mündlich-praktische Teil besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungselement.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.