§ 75 ZApprO — Bewertung des schriftlichen Teils
(1) Hat der oder die Studierende den schriftlichen Teil nach § 74 Absatz 1 bestanden, lautet die Note
1.„sehr gut“,wenn er oder sie mindestens 75 Prozent,
2.„gut“,wenn er oder sie mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
3.„befriedigend“,wenn er oder sie mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
4.„ausreichend“,wenn er oder sie keine oder weniger als 25 Prozent
der über die Bestehensgrenze hinaus gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.
(2) Die Zahl der für die Note nach Absatz 1 zu berechnenden Prüfungsfragen ist auf eine ganze Zahl zu runden. Dabei wird bei Nachfolgeziffern von 0 bis 4 abgerundet und bei Nachfolgeziffern von 5 bis 9 aufgerundet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.