§ 88 ZApprO — Approbationsurkunde

Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt die Approbationsurkunde nach dem Muster der Anlage 20 aus. Sie händigt die Approbationsurkunde der antragstellenden Person gegen Empfangsbekenntnis aus oder stellt sie ihr mit Zustellungsurkunde zu.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.