§ 109 ZApprO — Mündlicher Abschnitt

(1) Der mündliche Abschnitt der Kenntnisprüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die in § 107 Absatz 1 aufgeführten Fächer und genannten weiteren Prüfungsinhalte sowie auf das gegebenenfalls nach § 107 Absatz 2 Satz 1 festgelegte weitere Fach oder den gegebenenfalls nach § 107 Absatz 2 Satz 1 festgelegten weiteren Querschnittsbereich. In das Prüfungsgespräch kann die im schriftlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung nach § 108 zu erstellende schriftliche Behandlungsplanung einbezogen werden.

(2) Jedes Prüfungsgespräch dauert mindestens 60 und höchstens 90 Minuten je antragstellender Person.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.