§ 115 ZApprO — Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann einen Abschnitt der Kenntnisprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die antragstellende Person
1.
diesen Abschnitt in erheblichem Maße gestört hat oder
2.
in diesem Abschnitt einen Täuschungsversuch begangen hat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.