§ 114 ZApprO — Bestehen

(1) Die Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle drei Abschnitte der Kenntnisprüfung als bestanden bewertet werden. Das Bestehen eines Abschnitts setzt voraus, dass die Prüfungsleistungen in einer Gesamtbetrachtung mindestens als ausreichend im Sinne des § 24 Nummer 4 bewertet wurden.

(2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person teilt der antragstellenden Person das Ergebnis des jeweiligen Abschnitts der Kenntnisprüfung mit und begründet das Ergebnis auf Wunsch der antragstellenden Person.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.