§ 24 ZApprO — Notenstufen

Für die Noten in den verschiedenen Abschnitten der Zahnärztlichen Prüfung werden folgende Notenstufen festgelegt:

1.

„sehr gut“ (1) für eine hervorragende Leistung,

2.

„gut“ (2) für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

3.

„befriedigend“ (3) für eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,

4.

„ausreichend“ (4) für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.