§ 4 ZApprO — Studienordnung

Die Universität regelt in einer Studienordnung,

1.

an welchen Unterrichtsveranstaltungen die Studierenden erfolgreich teilzunehmen haben,

2.

das Nähere zu den Anforderungen an die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtsveranstaltung und

3.

dass die Studierenden an den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Unterrichtsveranstaltungen erfolgreich und regelmäßig teilzunehmen haben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.