§ 17 ZApprO — Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle
Die Länder richten zuständige Stellen ein, vor denen die Zahnärztliche Prüfung abgelegt wird.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.