§ 40 ZApprO — Zeugnis
Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.