§ 56 ZApprO — Zeugnis

Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 17.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.