§ 45 ZApprO — Ladung zu den Prüfungsterminen

Die nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung für alle Prüfungstermine spätestens fünf Kalendertage vor dem ersten Prüfungstermin zu. Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.