§ 83 ZApprO — Antrag auf Approbation
Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin ist an die Behörde zu stellen, die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin zuständig ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.