§ 9 WWSUVtrAnl VIII
(1) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend. Die Vertragsparteien haben ihn unverzüglich zu befolgen.
(2) Entstehen Meinungsverschiedenheiten über Sinn oder Tragweite des Schiedsspruchs, so hat das Schiedsgericht den Schiedsspruch auf Antrag einer Vertragspartei auszulegen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.