§ 5 WWSUVtrAnl VIII
(1) Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn der Präsident und alle ordentlichen Mitglieder bzw. ihre jeweiligen Stellvertreter anwesend sind.
(2) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit Stimmenmehrheit getroffen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.