§ 7 WWSUVtrAnl VIII

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.