§ 7 WWSUVtrAnl VIII
(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen.
(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.