§ 1 WWSUVtrAnl VIII

Der Sitz des Schiedsgerichts wird innerhalb des gemeinsamen Währungsgebietes vom Schiedsgericht binnen eines Monats nach den Ernennungen gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Vertrags bestimmt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.