§ 14 WWSUVtrAnl VIII
Im Rahmen der Regelungen in Kapitel I des Vertrags und der vorstehenden Bestimmungen legt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung fest.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.