§ 10 WWSUVtrAnl VIII

Der Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts sind in dem gesamten Währungsgebiet von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen befreit, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.