§ 54 WuSolvV — KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition

(1) Der KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach Absatz 2.

(2) Der KSA-Konversionsfaktor einer Verbriefungsposition beträgt 100 Prozent.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.