§ 58 WuSolvV — Abzugsbetrag von Verbriefungspositionen

Eine Verbriefungsposition, deren KSA-Verbriefungsrisikogewicht 1 250 Prozent beträgt, darf bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach den §§ 13 bis 15 unberücksichtigt bleiben und stattdessen bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals nach § 51a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes mit ihrem jeweiligen KSA-Positionswert in Abzug gebracht werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.