Anlage 1 WuSolvV

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4260 - 4261)

Tabelle 1

(zu § 40 Absatz 1)

Volatilitätsrate Erhöhung Wiedereindeckungsaufwand

RestlaufzeitZinsbezogene

GeschäfteWährungskurs-

und goldpreis-

bezogene

GeschäfteAktienkurs-

bezogene

GeschäfteEdelmetall-

preisbezogene

Geschäfte

(ohne Gold)Rohwaren-

preisbezogene

und sonstige

Geschäfte

bis 1 Jahr0,0 %1,0 %6,0 %7,0 %10,0 %

über 1 Jahr

bis 5 Jahre0,5 %5,0 %8,0 %7,0 %12,0 %

über 5 Jahre1,5 %7,5 %10,0 %8,0 %15,0 %

Tabelle 2

(zu § 43)

Volatilitätsrate laufzeitbewerteter Wiedereindeckungsaufwand

LaufzeitAusschließlich

zinsbezogene Geschäfte

(Restlaufzeit)Währungskurs- und

goldpreisbezogene Geschäfte

(Ursprungslaufzeit)

bis 1 Jahr0,5 %2,0 %

über 1 Jahr bis 2 Jahre1,0 %5,0 %

Zusätzliche Berücksichtigung

eines jeden weiteren Jahres1,0 %3,0 %

Tabelle 3

(zu § 17 Absatz 2)

KSA-Risikogewicht Zentralregierungen

nach Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen (MPE)

MPE01234567

KSA-Risikogewicht0 %0 %20 %50 %100 %100 %100 %150 %

Tabelle 4

(zu § 22 Absatz 3)

Institute in Abhängigkeit von Zentralregierung Sitzstaat

MPE der Zentralregierung0 oder 12345 oder 67

KSA-Risikogewicht20 %50 %100 %100 %100 %150 %

Tabelle 5

(zu § 23)

KSA-Risikogewicht gedeckter Schuldverschreibungen

KSA-Risikogewicht für vom emittierenden Kreditinstitut geschuldete Positionen20 %50 %100 %150 %

KSA-Risikogewicht der gedeckten Schuldverschreibung10 %20 %50 %100 %

Tabelle 6

(zu § 30 Absatz 1 und § 34)

Nominierung von Exportversicherungsagenturen

je bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorien

Bonitätsbeurteilungsbezogene

ForderungskategorieArten von Positionen

StaatenKSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen nach § 16 Absatz 2 zuzuordnen sind

KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften nach § 16 Absatz 3 zuzuordnen sind

KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen nach § 16 Absatz 4 zuzuordnen sind, deren KSA-Risikogewicht entweder dasjenige nach § 19 Absatz 2 oder dasjenige nach § 19 Absatz 3 ist

KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Institute nach § 16 Absatz 7 zuzuordnen sind, sowie

KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen nach § 16 Absatz 8 zuzuordnen sind

Tabelle 7

(zu § 66 Absatz 1 und 3 Satz 1)

Zeitfächer Rohwarenpositionen

Anrechnungsbereich

Bis zu 1 Monat

über 1 Monat bis zu 3 Monaten

über 3 Monaten bis zu 6 Monaten

über 6 Monaten bis zu 1 Jahr

über 1 Jahr bis zu 2 Jahren

über 2 Jahren bis zu 3 Jahren

über 3 Jahren

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