Anlage 1 WuSolvV
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4260 - 4261)
Tabelle 1
(zu § 40 Absatz 1)
Volatilitätsrate Erhöhung Wiedereindeckungsaufwand
RestlaufzeitZinsbezogene
GeschäfteWährungskurs-
und goldpreis-
bezogene
GeschäfteAktienkurs-
bezogene
GeschäfteEdelmetall-
preisbezogene
Geschäfte
(ohne Gold)Rohwaren-
preisbezogene
und sonstige
Geschäfte
bis 1 Jahr0,0 %1,0 %6,0 %7,0 %10,0 %
über 1 Jahr
bis 5 Jahre0,5 %5,0 %8,0 %7,0 %12,0 %
über 5 Jahre1,5 %7,5 %10,0 %8,0 %15,0 %
Tabelle 2
(zu § 43)
Volatilitätsrate laufzeitbewerteter Wiedereindeckungsaufwand
LaufzeitAusschließlich
zinsbezogene Geschäfte
(Restlaufzeit)Währungskurs- und
goldpreisbezogene Geschäfte
(Ursprungslaufzeit)
bis 1 Jahr0,5 %2,0 %
über 1 Jahr bis 2 Jahre1,0 %5,0 %
Zusätzliche Berücksichtigung
eines jeden weiteren Jahres1,0 %3,0 %
Tabelle 3
(zu § 17 Absatz 2)
KSA-Risikogewicht Zentralregierungen
nach Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen (MPE)
MPE01234567
KSA-Risikogewicht0 %0 %20 %50 %100 %100 %100 %150 %
Tabelle 4
(zu § 22 Absatz 3)
Institute in Abhängigkeit von Zentralregierung Sitzstaat
MPE der Zentralregierung0 oder 12345 oder 67
KSA-Risikogewicht20 %50 %100 %100 %100 %150 %
Tabelle 5
(zu § 23)
KSA-Risikogewicht gedeckter Schuldverschreibungen
KSA-Risikogewicht für vom emittierenden Kreditinstitut geschuldete Positionen20 %50 %100 %150 %
KSA-Risikogewicht der gedeckten Schuldverschreibung10 %20 %50 %100 %
Tabelle 6
(zu § 30 Absatz 1 und § 34)
Nominierung von Exportversicherungsagenturen
je bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorien
Bonitätsbeurteilungsbezogene
ForderungskategorieArten von Positionen
StaatenKSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen nach § 16 Absatz 2 zuzuordnen sind
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften nach § 16 Absatz 3 zuzuordnen sind
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen nach § 16 Absatz 4 zuzuordnen sind, deren KSA-Risikogewicht entweder dasjenige nach § 19 Absatz 2 oder dasjenige nach § 19 Absatz 3 ist
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Institute nach § 16 Absatz 7 zuzuordnen sind, sowie
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen nach § 16 Absatz 8 zuzuordnen sind
Tabelle 7
(zu § 66 Absatz 1 und 3 Satz 1)
Zeitfächer Rohwarenpositionen
Anrechnungsbereich
Bis zu 1 Monat
über 1 Monat bis zu 3 Monaten
über 3 Monaten bis zu 6 Monaten
über 6 Monaten bis zu 1 Jahr
über 1 Jahr bis zu 2 Jahren
über 2 Jahren bis zu 3 Jahren
über 3 Jahren
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.