§ 23 WuSolvV — KSA-Risikogewicht für von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen ist in Abhängigkeit von dem nach § 22 Absatz 1 oder 3 bestimmten KSA-Risikogewicht für Positionen, die vom emittierenden Kreditinstitut geschuldet werden, nach Tabelle 5 der Anlage 1 zu bestimmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.