§ 9 WuSolvV — Derivative Adressenausfallrisikopositionen

Derivative Adressenausfallrisikopositionen sind Derivate nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von Stillhalterverpflichtungen aus Optionen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.