§ 31 WuSolvV — Verwendung von Länderklassifizierungen

Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das eine Exportversicherungsagentur benannt hat, muss deren Länderklassifizierungen dauerhaft und einheitlich für sämtliche KSA-Positionen dieser Kategorie, für die eine Länderklassifizierung einer vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung benannten Exportversicherungsagentur vorhanden ist, anwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.