§ 24 VollstrVtrNLDAG
(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen in Kraft.
(2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.