§ 19 VollstrVtrNLDAG

Arrestbefehlen, einstweiligen Anordnungen oder Verfügungen (Artikel 1 Abs. 2 des Vertrages), die in den Niederlanden geltend gemacht werden sollen, ist eine Begründung beizufügen. § 18 ist entsprechend anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.