§ 11 VollstrVtrNLDAG

Der Beschluss, durch den über den Widerspruch entschieden wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; § 1065 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. § 9 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.