§ 20 VollstrVtrNLDAG
Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen (Artikel 1 Abs. 2 des Vertrages), auf Grund deren ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in den Niederlanden betreiben will, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, § 929 Abs. 1, § 936 der Zivilprozeßordnung nicht erforderlich wäre.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.