§ 13 VollstrVtrNLDAG

(1) Ist zu einem Schuldtitel (§ 1 Abs. 1) die Vollstreckungsklausel erteilt, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst

1.

nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er Widerspruch (§ 9) hätte einlegen können, oder

2.

nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens oder,

3.

falls Beschwerde (§ 6 Abs. 2, § 11) eingelegt worden ist, nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens entstanden sind.

(2) Die Klage ist bei dem Landgericht zu erheben, das über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.