Anlage 4 ViehVerkV — (zu § 27 Absatz 3 und 4)Ohrmarken zur Rinderkennzeichnung

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1191 – 1192)

1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)

Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle

Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer, (zweizeilig):

– 2 Ziffern (Bundesland)

– 8 Ziffern (individuell)

erste Zeile: mindestens 5 mm

zweite Zeile: mindestens 18 mm

Strichcode mit Prüfziffer, Mindesthöhe 8 mm

Mindestgröße der Ohrmarke:

Höhe 68 mm

Breite 55 mm

2. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)

Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle

Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer,(zweizeilig);

erste Zeile: mindestens 5 mm

zweite Zeile: mindestens 18 mm

Freiraum für handschriftliche Eintragungen

Mindestgröße der Ohrmarke:

Höhe 68 mm

Breite 55 mm

1. und 2. Ohrmarke (Rückseite/Dornteil)

Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle

Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer,(zweizeilig);

erste Zeile: mindestens 5 mm

zweite Zeile: mindestens 15 mm

Mindestgröße der Ohrmarke:

Höhe 58 mm

Breite 55 mm

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.