Anlage 4 ViehVerkV — (zu § 27 Absatz 3 und 4)Ohrmarken zur Rinderkennzeichnung
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1191 – 1192)
1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer, (zweizeilig):
– 2 Ziffern (Bundesland)
– 8 Ziffern (individuell)
erste Zeile: mindestens 5 mm
zweite Zeile: mindestens 18 mm
Strichcode mit Prüfziffer, Mindesthöhe 8 mm
Mindestgröße der Ohrmarke:
Höhe 68 mm
Breite 55 mm
2. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer,(zweizeilig);
erste Zeile: mindestens 5 mm
zweite Zeile: mindestens 18 mm
Freiraum für handschriftliche Eintragungen
Mindestgröße der Ohrmarke:
Höhe 68 mm
Breite 55 mm
1. und 2. Ohrmarke (Rückseite/Dornteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer,(zweizeilig);
erste Zeile: mindestens 5 mm
zweite Zeile: mindestens 15 mm
Mindestgröße der Ohrmarke:
Höhe 58 mm
Breite 55 mm
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.