§ 44d ViehVerkV — Anzeige der Kennzeichnung

Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.