Anlage 12 ViehVerkV — (zu § 42 Absatz 1)Bestandsregister für Schweinehaltungen

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1205)

Seite: …

Name:Gesamtzahl am Stichtag nach § 26 Absatz 3:

Anschrift:davon Zuchtsauen:

Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2:davon sonstige Zucht- und Mastschweine

über 30 Kilogramm:

davon Ferkel bis 30 Kilogramm:

1234a4b5a5b67

Lfd. Nr.AnzahlOhrmarken-nummern/

KennzeichenZugangAbgangaktueller

BestandBemerkungen

DatumName und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters oder Geburt im eigenen BetriebDatumName und Anschrift oder Registriernummer des Übernehmers oder Tod im eigenen Betrieb

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.