Anlage 12 ViehVerkV — (zu § 42 Absatz 1)Bestandsregister für Schweinehaltungen
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1205)
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Name:Gesamtzahl am Stichtag nach § 26 Absatz 3:
Anschrift:davon Zuchtsauen:
Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2:davon sonstige Zucht- und Mastschweine
über 30 Kilogramm:
davon Ferkel bis 30 Kilogramm:
1234a4b5a5b67
Lfd. Nr.AnzahlOhrmarken-nummern/
KennzeichenZugangAbgangaktueller
BestandBemerkungen
DatumName und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters oder Geburt im eigenen BetriebDatumName und Anschrift oder Registriernummer des Übernehmers oder Tod im eigenen Betrieb
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.