Anlage 3 ViehVerkV — (zu § 25 Absatz 1)Muster für Kontrollbücher
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1190)
A. Viehhandelskontrollbuch
AbgabeIdentifizierungÜbernehmer
123456
Ort und Datum
der Übernahmebisheriger Besitzer
a)
Name und
Anschrift
b)
Registriernummer
bei Transportunter-
nehmen
c)
Kfz-Kennzeichen des
Transportfahrzeugsbei Rindern Ohr-
markennummer;
bei Schweinen Stückzahl,
ungefähres Alter, Kenn-
zeichnung;
bei Schafen und
Ziegen Stückzahl, Kenn-
zeichnung;
bei Pferden Geschlecht,
Farbe, ungefähres
Alter, Abzeichen,
Markierungen;
bei Geflügel Stückzahl,
Rasse,
ungefähres AlterDatum der
AbgabeName und
Anschriftgegebenenfalls
Nummer der
Bescheinigung
B. Transportkontrollbuch
123456
a)
Ort und
Datum der
Übernahme
b)
Uhrzeit des
Verlade-
beginns
c)
Abfahrtszeit
d)
voraussicht-
liche Dauer
der Beförde-
rungName und Anschrift des
bisherigen Tierhaltersbei Rindern Ohr-
markennummer;
bei Schweinen Stückzahl,
ungefähres Alter, Kenn-
zeichnung;
bei Schafen und
Ziegen Stückzahl, Kenn-
zeichnung;
bei Pferden Geschlecht,
Farbe, ungefähres
Alter, Abzeichen,
Markierungen;
bei Geflügel Stück-
zahl, Rasse,
ungefähres AlterDatum und Zeit-
punkt der Über-
gabeFahrtziel
Name und
Anschrift des
Übernehmersgegebenenfalls
Nummer der
Bescheinigung
C. Desinfektionskontrollbuch
12345
Datum des
TransportsArt der beförderten TiereDatum der Reinigung
und DesinfektionOrt der Reinigung und
DesinfektionDesinfektionsmittel/
eingesetzte Konzen-
tration
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.