Anlage 2 TfPV — (zu den §§ 15, 16 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4014)

1234

NoteZwischennote

als DezimalnoteProzentualer

Anteil der erreichten

Punktzahl

an der erreichbaren

PunktzahlBewertungsmaßstab

sehr gut1,0

1,3100 bis 96,3

unter 96,3 bis 92,6eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

gut1,7

2,0

2,3unter 92,6 bis 90,0

unter 90,0 bis 87,5

unter 87,5 bis 85,0eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

befriedigend2,7

3,0

3,3unter 85,0 bis 82,6

unter 82,6 bis 80,0

unter 80,0 bis 77,5eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

ausreichend3,7

4,0unter 77,5 bis 73,7

unter 73,7 bis 70,0eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

mangelhaft5,0unter 70,0 bis 35,0eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

ungenügend6,0unter 35,0eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.