§ 18 TfPV — Nicht bestandene Prüfung
Die Prüfungsorganisation stellt dem Prüfling über das Nichtbestehen der theoretischen Prüfung eine schriftliche Bescheinigung aus. Darin sind die bestandenen und die nicht bestandenen Teile der Prüfung anzugeben. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 20 ist hinzuweisen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.