§ 15 TfPV — Bewertung der Prüfungsleistungen
Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung sind von den Prüfern mit jeweils einer Dezimalnote nach Anlage 2 zu bewerten. Die Prüfer müssen jeden Prüfungsteil einvernehmlich bewerten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.