§ 17 TfPV — Prüfungsbescheinigung
Wer die theoretische Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsorganisation eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3. Die Prüfungsbescheinigung soll spätestens vier Wochen nach Abschluss der Prüfung ausgestellt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.