§ 14 TfPV — Verschwiegenheit
Die Prüfer haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Mit Einwilligung des Prüflings kann die Prüfungsorganisation das Ergebnis der Prüfung der Ausbildungsorganisation des Prüflings mitteilen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.